Glossar
Die wichtigsten Begriffe rund um Gehalt, Steuern und Sozialabgaben – verständlich erklärt.
- Bruttogehalt
- Das vertraglich vereinbarte Gehalt vor allen Abzügen. Davon gehen Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab.
- Nettogehalt
- Der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben vom Brutto übrig bleibt und ausgezahlt wird. Bei Privatversicherten kommt der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur PKV hinzu, der eigene PKV-Beitrag geht ab.
- Steuerklasse (1–6)
- Bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Klasse 1: ledig. Klasse 2: alleinerziehend (mit Entlastungsbetrag). Klassen 3/5: Ehepaare mit ungleichem Einkommen (3 = weniger Abzug, 5 = mehr). Klasse 4: Ehepaare mit ähnlichem Einkommen. Klasse 6: Zweit- und Nebenjobs. Die Steuerklasse ändert nicht die endgültige Jahressteuer – die wird erst mit der Steuererklärung abgerechnet.
- Lohnsteuer
- Die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie wird nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums berechnet und richtet sich nach Bruttolohn, Steuerklasse und Freibeträgen.
- Grundfreibetrag
- Das Existenzminimum, das steuerfrei bleibt – 2026: 12.348 € pro Person und Jahr. Erst Einkommen darüber wird besteuert.
- Solidaritätszuschlag
- Zuschlag von 5,5 % auf die Lohnsteuer, der seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen anfällt (Freigrenze mit Gleitzone). Für rund 90 % der Beschäftigten beträgt er 0 €.
- Kirchensteuer
- Wird für Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften einbehalten: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage.
- Kinderfreibetrag (ZKF)
- Der Zähler der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM). Pro Kind gibt es einen vollen Freibetrag (Zähler 1,0), der üblicherweise zwischen den Eltern geteilt wird (je 0,5). Beim Lohnsteuerabzug wirkt er nur auf Soli und Kirchensteuer – die Entlastung bei der Einkommensteuer kommt über die Günstigerprüfung mit dem Kindergeld.
- Lohnsteuerfreibetrag (ELStAM)
- Ein beim Finanzamt beantragter jährlicher Freibetrag (z. B. für hohe Werbungskosten, Pendlerpauschale bei langem Arbeitsweg oder doppelte Haushaltsführung), der das monatlich zu versteuernde Einkommen direkt reduziert – mehr Netto sofort statt Erstattung später.
- Faktorverfahren (Steuerklasse 4 + F)
- Alternative zu den Steuerklassen 3/5 für Ehepaare: Das Finanzamt berechnet einen Faktor (z. B. 0,872), der die Lohnsteuer beider Partner proportional zum tatsächlichen Einkommensverhältnis verteilt. Vermeidet hohe Nachzahlungen und benachteiligt den geringer verdienenden Partner nicht.
- Sozialversicherung
- Die vier gesetzlichen Pflichtversicherungen für Angestellte: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte (Ausnahmen: PV-Kinderlosenzuschlag, Sachsen).
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden – Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. 2026: 101.400 €/Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 69.750 €/Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung.
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Pflichtversicherung bis zur Versicherungspflichtgrenze. Beitrag: 14,6 % (allgemeiner Satz) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – gedeckelt durch die BBG KV.
- KV-Zusatzbeitrag
- Kassenindividueller Aufschlag auf den allgemeinen Beitragssatz der GKV, ebenfalls hälftig geteilt. Durchschnitt 2026: 2,5 %. Ein Kassenwechsel kann hier direkt Netto bringen.
- Private Krankenversicherung (PKV)
- Alternative zur GKV für Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und Selbständige. Der Beitrag richtet sich nach Alter, Gesundheit und Tarif statt nach dem Einkommen. Der Arbeitgeber zahlt einen steuerfreien Zuschuss bis zur Hälfte des Beitrags (gedeckelt, § 257 SGB V).
- Pflegeversicherung (PV)
- Beitragssatz 2026: 3,6 %, hälftig geteilt (1,8 % AN / 1,8 % AG). Kinderlose über 23 zahlen 0,6 % Zuschlag allein. Ab dem 2. Kind unter 25 sinkt der AN-Anteil um je 0,25 % (max. 4 Kinder). Sonderfall Sachsen: AN 2,3 %, AG 1,3 %.
- Rentenversicherung (RV)
- Beitragssatz 2026: 18,6 % bis zur BBG, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (je 9,3 %). Beamte, Richter und Soldaten sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind befreit.
- Arbeitslosenversicherung (AV)
- Beitragssatz 2026: 2,6 % bis zur BBG, hälftig geteilt (je 1,3 %). Beamte und Vorstände einer AG sind befreit.
- Geldwerter Vorteil
- Sachleistungen des Arbeitgebers mit Geldwert – Firmenwagen zur Privatnutzung, Gutscheine, verbilligte Wohnung, Personalrabatte. Sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen, sofern keine Steuerbefreiung oder Freigrenze greift.
- 1 %-Regelung
- Pauschalmethode für die Privatnutzung des Firmenwagens: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil, plus 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg. E-Autos werden mit 0,25 % (bis zur Listenpreisgrenze) bzw. 0,5 % begünstigt, qualifizierte Plug-in-Hybride mit 0,5 %. Alternative: Fahrtenbuch.
- 50-€-Sachbezugsfreigrenze
- Sachbezüge wie Gutscheine oder Tankkarten bleiben bis 50 €/Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Achtung, Freigrenze statt Freibetrag: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
- Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. 2026 steuerfrei bis 676 €/Monat und SV-frei bis 338 €/Monat (8 % bzw. 4 % der BBG RV). Senkt heute Steuern und Abgaben – die spätere Rente ist dafür voll steuer- und beitragspflichtig.
- Steuerprogression
- Der Einkommensteuertarif steigt mit dem Einkommen: vom Eingangssteuersatz 14 % über den Spitzensteuersatz 42 % bis zur „Reichensteuer" von 45 %. Wichtig: Der Spitzensteuersatz gilt nur für den Einkommensanteil oberhalb der jeweiligen Schwelle – nicht fürs ganze Gehalt.
- Programmablaufplan (PAP)
- Der amtliche Berechnungsalgorithmus des Bundesfinanzministeriums für den Lohnsteuerabzug. Jede Lohnabrechnungssoftware in Deutschland – und auch Incomly – rechnet exakt nach diesem Verfahren.
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